Gesetz über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LwKG) in der Fassung vom 10. Februar 2003
§ 23 a
Die Landwirtschaftskammer hat organisatorisch und personell sicherzustellen, dass die Auftragsangelegenheiten getrennt von ihren Selbstverwaltungsangelegenheiten wahrgenommen werden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=LwKG+ND+%C2%A7+23a&psml=bsvorisprod.psml&max=true