§ 1
(1) 1Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Landwirtschaftskammer) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Dienstherrnfähigkeit. 2Sie verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. 3Sie hat Ihren Sitz in Oldenburg.
(2) Der Aufbau der Landwirtschaftskammer wird durch dieses Gesetz und durch die Hauptsatzung bestimmt.
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