§ 6
Räume und Ausstattung der Kindertagesstätten
(1) Die Räume und die Ausstattung von Kindertagesstätten müssen kindgemäß, dem Alter der betreuten Kinder entsprechend sicher und im Übrigen so gestaltet sein, dass eine angemessene Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit geleistet werden kann.
(2) Kindertagesstätten müssen über eine ausreichende Außenfläche zum Spielen verfügen.
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