Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002
§ 17 Investitionsförderung
Das Land gewährt zu den notwendigen Ausgaben der Träger von Tageseinrichtungen für Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie für die Ausstattung Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts.
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