§ 14
Auskunft über personenbezogene Daten
Die örtlichen Träger und die Gemeinden, die die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen nach § 13 Nds. AG SGB VIII wahrnehmen, können zur Ermittlung und zur Erfüllung des Bedarfs an Plätzen in Tageseinrichtungen von den Trägern Auskunft über den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum der angemeldeten Kinder verlangen.
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