§ 7
Größe der Kindertagesstätten und ihrer Gruppen
(1) 1Kindertagesstätten sollen nicht mehr als fünf gleichzeitig anwesende Gruppen umfassen. 2Das Landesjugendamt kann Ausnahmen zulassen.
(2) 1Der Träger einer Kindertagesstätte hat die Anzahl der in einer Gruppe betreuten Kinder so festzulegen, dass sie entsprechend ihrem Alter gefördert werden können. 2Werden in einer Gruppe auch Kinder mit Behinderungen betreut, so ist der besondere Aufwand für die Förderung dieser Kinder bei der Festlegung der Gruppengröße zu berücksichtigen. 3Ebenfalls soll der besondere Aufwand berücksichtigt werden, der durch die Förderung von Kindern ausländischer Herkunft und Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen entsteht.
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