§ 18
Besondere Personalausgaben
(1) Findet die gemeinsame Förderung von Kindern mit und ohne Behinderung in dafür genehmigten Gruppen statt, so gewährt der überörtliche Träger zusätzlich zu den nicht durch Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs gedeckten Ausgaben eine angemessene Finanzhilfe, die sich nach dem höheren Förderaufwand richtet.
(2) Das Land kann Zuwendungen nach Maßgabe seines Haushalts für Kräfte gewähren, die in Kindertagesstätten mit einem hohen Anteil an Kindern ausländischer Herkunft oder an Kindern aus besonders benachteiligten Bevölkerungsgruppen zusätzlich zu den in § 4 vorgesehenen Kräften erforderlich sind.
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