§ 12
Anspruch auf einen Platz im Kindergarten
(1) 1Jedes Kind hat nach Maßgabe des § 24 des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) einen Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. 2Der Anspruch richtet sich auf einen Platz in einer Vormittagsgruppe eines Kindergartens oder einer dem Kindergarten entsprechenden Kleinen Kindertagesstätte. 3Der Anspruch ist gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen, in dessen Gebiet sich das Kind nach Maßgabe des § 86 SGB VIII gewöhnlich aufhält. 4Er ist möglichst ortsnah zu erfüllen. 5Der Anspruch richtet sich nicht auf eine bestimmte Grundrichtung der Erziehung.
(2) Bedürfen Kinder, die nach § 99 SGB IX in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Satz 1 erste Alternative SGB XII in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung leistungsberechtigt sind, infolge ihrer Behinderung der Förderung in einer Gruppe, in der sich ausschließlich Kinder befinden, die Leistungen nach dem Neunten Buch des Sozialgesetzbuchs erhalten, so haben sie einen Anspruch auf einen Platz in einer solchen Gruppe.
(3) 1Die örtlichen Träger haben darauf hinzuwirken, dass ein ausreichendes Angebot an Vormittagsplätzen zur Verfügung steht, das insbesondere den Bedarf jener Kinder deckt, die wegen einer besonderen sozialen Situation einen Vormittagsplatz benötigen. 2Soweit ein ausreichendes Angebot an Plätzen nicht zur Verfügung steht, kann der Rechtsanspruch auch durch das Angebot eines Platzes in einer Nachmittagsgruppe eines Kindergartens oder in einem Kinderspielkreis erfüllt werden, wenn die Kinder
- 1.
in der Nachmittagsgruppe an fünf Tagen in der Woche in der Gruppe täglich mindestens vier Stunden oder
- 2.
in dem Kinderspielkreis, der sich außerhalb einer Kindertagesstätte befinden muss, wöchentlich mindestens 15 Stunden am Vormittag
betreut werden. 3Auf die vorgenannten Kinderspielkreise findet § 8 Abs. 1 Satz 2 entsprechende Anwendung. 4Der Träger eines Kindergartens soll bei seiner Entscheidung darüber, ob ein Kind in eine Vormittags- oder eine Nachmittagsgruppe oder einen Kinderspielkreis aufgenommen wird, die besondere soziale Situation des Kindes und seiner Sorgeberechtigten berücksichtigen.
(4) Der Rechtsanspruch kann bei einem unvorhergesehenen Bedarf auch durch die Vermittlung einer Tagespflegestelle erfüllt werden, solange der Anspruch nicht nach Maßgabe der Absätze 1 und 3 erfüllt werden kann.
(5) 1Die örtlichen Träger können festlegen, dass der Anspruch auf einen Kindergartenplatz innerhalb einer bestimmten Frist von nicht mehr als drei Monaten geltend zu machen ist. 2Der Einhaltung dieser Anmeldefrist bedarf es nicht, wenn dies zu einer besonderen Härte für das Kind oder seine Sorgeberechtigten führen würde.
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