Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) in der Fassung vom 7. Februar 2002
§ 9 Kleine Kindertagesstätten
Auf Kleine Kindertagesstätten finden die §§ 4 bis 8 Anwendung, soweit durch Verordnung nach § 22 nichts anderes bestimmt ist.
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