§ 4
Zweckbindung
1Das Sondervermögen darf nur zur Finanzierung von Zins- und Tilgungsleistungen für Darlehen im Zusammenhang mit Investitionsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 KHG verwendet werden, die
- 1.
der Zusammenlegung von Standorten oder Betriebsstätten,
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der Sicherstellung der Daseinsvorsorge im ländlichen Raum,
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dem Ausbau von überregionalen Leistungsschwerpunkten oder
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der sonstigen Verbesserung von Versorgungsstrukturen
dienen. 2Ein Rechtsanspruch auf eine Finanzierung aus dem Sondervermögen besteht nicht.
Fußnoten
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