§ 5
Investitionsprogramm
1Das Investitionsprogramm wird jeweils für ein Haushaltsjahr von dem Fachministerium aufgestellt und von der Landesregierung beschlossen. 2Vor dem Beschluss ist dem Landtag Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 3Das Investitionsprogramm ist im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.
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