§ 21
Aufsicht
1Die Durchsetzung der Pflichten gemäß § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 5 und 6 sowie den §§ 17 bis 20 obliegt dem Fachministerium. 2Zu diesem Zweck kann das Fachministerium die Erteilung von Auskünften und die Vorlage einzelner Unterlagen verlangen sowie Anordnungen treffen und nach den allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften durchsetzen. 3Das Fachministerium kann die Aufgaben nach Satz 1 und § 16 Abs. 7 ganz oder teilweise einer anderen Landesbehörde übertragen.
Hannover, den 19. Januar 2012
Der Präsident des Niedersächsischen Landtages
Hermann Dinkla
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Niedersächsische Ministerpräsident
David McAllister
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