§ 1
Jagdausübungsberechtigte, zur Jagd Befugte
(1) Das Jagdausübungsrecht ist das Recht, das Jagdrecht in einem Jagdbezirk auszuüben, insbesondere
- 1.
das Wild zu hegen,
- 2.
das Wild aufzusuchen, ihm nachzustellen, es zu erlegen und zu fangen und
- 3.
sich das Wild anzueignen.
(2) Jagdausübungsberechtigte sind
- 1.
die Eigentümerinnen und Eigentümer oder an deren Stelle die Nießbrauchsberechtigten der Grundstücke eines Eigenjagdbezirks, soweit nicht eine Berechtigung nach Nummer 2 oder 3 besteht,
- 2.
die Pächterinnen und Pächter des Jagdausübungsrechts für einen Jagdbezirk oder
- 3.
die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 2 benannten Personen.
(3) Zur Jagd Befugte sind
- 1.
Jagdausübungsberechtigte,
- 2.
nach § 10 Abs. 1 Satz 2 von der Jagdbehörde eingesetzte Personen,
- 3.
angestellte Jägerinnen und Jäger und
- 4.
Jagdgäste,
die einen Jagdschein besitzen.
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