Verordnung über die Jäger- und die Falknerprüfung Vom 30. August 2005
§ 21 Schriftliche Prüfung
1Der Prüfling hat in der schriftlichen Prüfung in jedem der in der Anlage 2 genannten Fachgebiete zehn Fragen zu beantworten. 2Die Bearbeitungszeit für die Fragen eines Fachgebiets beträgt 30 Minuten. 3Die Fragen bestimmt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.
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