§ 15
Gleichgestellte Prüfungen
Die Jägerprüfung gilt als bestanden, wenn
- 1.
die Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwissenschaften und Waldökologie an der Universität Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Jagdtechnik, oder
- 2.
die Diplom- oder Bachelorprüfung im Rahmen des Studiengangs Forstwirtschaft an der Fakultät Ressourcenmanagement der Fachhochschule Hildesheim/Holzminden/Göttingen, einschließlich einer Prüfung im Fach Wildbiologie und Jagdbetriebslehre,
bestanden ist und diese Prüfungen die Anforderungen der §§ 5 und 7 erfüllen.
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