§ 13
Wiederholung der Prüfung
1Hat ein Prüfling die Jägerprüfung nach dieser Verordnung nicht bestanden, so kann er sie wiederholen. 2Wird die Zulassung zur Wiederholung der Jägerprüfung innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 11 Satz 2 beantragt, so werden auf Verlangen des Prüflings auf die Wiederholungsprüfung angerechnet die Prüfungsleistungen
- 1.
des Jagdlichen Schießens, wenn die geforderten Leistungen erbracht wurden,
- 2.
der schriftlichen Prüfung, wenn mindestens die Note „ausreichend“ erreicht wurde, und
- 3.
der mündlich-praktischen Prüfung, wenn der Mittelwert aus den Notenwerten mindestens 4,4 beträgt.
3Bei einer weiteren Wiederholung können nur Leistungen aus einer unmittelbar vorangegangenen Prüfung angerechnet werden. 4Ist die Prüfung bereits unter Inanspruchnahme des Satzes 2 einmal wiederholt worden, so ist die Jägerprüfung insgesamt zu wiederholen.
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