§ 18
Prüfungsausschuss
1Die Falknerprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen oder mehrere Prüfungsausschüsse unter Berücksichtigung der Vorschlagsanteile nach § 17 Satz 3. 3§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 5 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
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