§ 10
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 8 ist nur zu erteilen, wenn
- 1.
die Hundehalterin oder der Hundehalter
- a)
das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- b)
die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 11) und persönliche Eignung (§ 12) besitzt und
- c)
nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung gemäß § 3 mit dem Hund bestanden hat, § 3 Abs. 6 findet insoweit keine Anwendung,
- 2.
die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 13) nachgewiesen ist und
- 3.
der Hund gemäß § 4 gekennzeichnet und für ihn eine Versicherung nach § 5 nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter eine juristische Person, so sind die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu erfüllen.
(3) 1 Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu prüfen. 2 Die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlängert werden. 3 Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) 1 Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 2 Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis hat keine aufschiebende Wirkung.
Fußnoten
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