§ 16
Zentrales Register
(1) 1 Das Fachministerium führt ein zentrales Register, in dem die Angaben der Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 6 gespeichert werden. 2 Das Register dient der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter.
(2) 1 Das Fachministerium kann das Führen des zentralen Registers einer Landesbehörde übertragen. 2 Es kann auch eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Führen des zentralen Registers beauftragen, wenn die Beauftragte die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bietet. 3 Das Fachministerium macht die Übertragung oder Beauftragung im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt. 4 Die Beauftragte ist befugt, in entsprechender Anwendung des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes und der aufgrund des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes erlassenen Rechtsvorschriften im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts Kosten zu erheben. 5 Die Beauftragte unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums.
(3) Die Fachbehörde und die Gemeinde können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz Auskunft aus dem zentralen Register einholen.
Fußnoten
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