§ 57
Gebietsbezeichnungen
(1) Die Zahnärztekammer legt Gebietsbezeichnungen in den Fachrichtungen
- 1.
Präventive Zahnheilkunde,
- 2.
Konservative Zahnheilkunde,
- 3.
Operative Zahnheilkunde
und in Verbindung dieser Fachrichtungen fest.
(2) Die Zahnärztekammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von § 36 Abs. 2 für die Fälle vorsehen, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet oder dass andernfalls die Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre.
Fußnoten
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