§ 52
Zulassung von Weiterbildungsstätten
Als Weiterbildungsstätte kann eine Apotheke, eine Krankenhausapotheke, ein Betrieb der pharmazeutischen Industrie oder eine sonstige pharmazeutische Einrichtung zugelassen werden, wenn
- 1.
die dort zu verrichtenden Tätigkeiten nach Inhalt und Umfang die Möglichkeit geben, die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Gebiets zu erwerben, auf das sich die jeweilige Bezeichnung bezieht,
- 2.
Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den Erfordernissen der Entwicklung in der Pharmazie Rechnung tragen.
Fußnoten
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