§ 29
Aufgaben des Vorstandes
(1) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Kammer nach Maßgabe der Kammersatzung. 2Er bereitet die Beratungen der Kammerversammlung vor und führt die von ihr gefassten Beschlüsse aus.
(2) Die Aufgaben der Kammer im berufsrechtlichen Verfahren obliegen dem Vorstand.
(3) Nach Ende der Wahlperiode der Kammerversammlung führt der bisherige Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes weiter.
Fußnoten
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