§ 31
Vertretung der Kammer
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. 2Sie oder er kann sich im Einzelfall durch ein anderes Vorstandsmitglied als das Vorstandsmitglied nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 vertreten lassen.
(2) Erklärungen, welche die Kammer außerhalb des laufenden Geschäftsverkehrs vermögensrechtlich verpflichten, müssen von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder dem Vorstandsmitglied nach § 28 Abs. 2 Nr. 2 und einem weiteren Mitglied des Vorstandes schriftlich oder in elektronischer Form mit der dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur abgegeben werden.
Fußnoten
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