§ 77
Einspruch gegen eine Rüge
(1) 1Das Kammermitglied kann gegen eine Rüge innerhalb eines Monats nach deren Zustellung bei der Kammer schriftlich Einspruch einlegen. 2Wird in der Rüge nicht auf die Einspruchsmöglichkeit hingewiesen, so beginnt die Frist erst, wenn das Kammermitglied diesen Hinweis von der Kammer erhält.
(2) 1Die Kammer kann dem Einspruch ganz oder teilweise abhelfen. 2§ 75 gilt entsprechend.
(3) 1Hilft die Kammer dem Einspruch nicht ab, so beantragt sie die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens und teilt dies dem Kammermitglied mit. 2Das Kammermitglied kann seinen Einspruch zurücknehmen, bis das Berufsgericht die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beschließt.
Fußnoten
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