§ 59 a
Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen
(1) 1Die Psychotherapeutenkammer legt Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen in den Fachrichtungen 'Psychologische Psychotherapie' und 'Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie' fest. 2Sie kann auch fachrichtungsübergreifende Bezeichnungen festlegen.
(2) Die Psychotherapeutenkammer kann in der Weiterbildungsordnung Ausnahmen von § 36 Abs. 2 für die Fälle vorsehen, dass die Psychologische Psychotherapeutin oder der Psychologische Psychotherapeut oder die Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut in der auf ein Gebiet beschränkten Tätigkeit voraussichtlich keine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage findet oder dass andernfalls die Versorgung der Bevölkerung nicht gesichert wäre.
Fußnoten
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