§ 39
Anrechnung von Weiterbildungszeiten
(1) 1Auf die Weiterbildung nach § 38 kann eine andere Weiterbildung, auch wenn sie nicht abgeschlossen ist, vollständig oder teilweise angerechnet werden, soweit sie gleichwertig ist.2Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.
(2) Die in einem anderen Land bei einer ermächtigten Person in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte abgeleistete Weiterbildung ist anzurechnen.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HeilbKG+ND+%C2%A7+39&psml=bsvorisprod.psml&max=true