§ 36
Führen von Bezeichnungen
(1) Teilgebietsbezeichnungen dürfen nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem das Teilgebiet zugehört.
(2) 1Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf grundsätzlich nur in dem entsprechenden Gebiet tätig sein. 2Eine Teilgebietsbezeichnung darf nur führen, wer in dem Teilgebiet tätig ist.
(3) Kammermitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, sollen sich nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
Fußnoten
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