§ 17
Bildung der Kammerversammlung
(1) 1Die Kammerversammlung wird auf vier Jahre von den Kammermitgliedern gewählt. 2Ihre Wahlperiode beginnt mit ihrem Zusammentritt und endet mit dem Zusammentritt der nächsten Kammerversammlung. 3Die nächste Kammerversammlung ist frühestens 56 und spätestens 59 Monate nach Beginn der Wahlperiode zu wählen, im Fall einer Auflösung ist binnen vier Monaten neu zu wählen. 4Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen.
(2) Nicht wahlberechtigt ist,
- 1.
wer infolge Richterspruchs kein allgemeines Wahlrecht besitzt,
- 2.
wer infolge berufsgerichtlicher Entscheidung nicht wahlberechtigt ist.
Fußnoten
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