§ 67
Berufsgerichte, Gerichtshof für die Heilberufe
(1) In Niedersachsen bestehen:
- 1.
das Ärztliche Berufsgericht Niedersachsen,
- 2.
das Apotheker-Berufsgericht Niedersachsen,
- 3.
das Tierärztliche Berufsgericht Niedersachsen,
- 4.
das Zahnärztliche Berufsgericht Niedersachsen,
- 5.
das Psychotherapeutische Berufsgericht Niedersachsen,
- 6.
der Gerichtshof für die Heilberufe Niedersachsen als Rechtsmittelinstanz.
(2) Die Gerichte haben ihren Sitz in Hannover.
(3) Die Gerichte sind zuständige Stelle für die Bearbeitung von ausgehenden Warnungen gemäß § 13b Abs. 6 Nr. 2 NBQFG.
Fußnoten
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