§ 47
Gebiet ,Öffentliches Gesundheitsweseń
(1) 1Im Gebiet ,Öffentliches Gesundheitswesen' ist eine Weiterbildungszeit von fünf Jahren abzuleisten. 2Davon entfallen
- 1.
drei Jahre auf ärztliche Tätigkeiten in der kurativen Medizin und
- 2.
zwei Jahre auf Tätigkeiten im öffentlichen Gesundheitswesen.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden im Einvernehmen mit dem für das öffentliche Gesundheitswesen zuständigen Fachministerium bestellt.
Fußnoten
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