§ 35
Anerkennung
(1) 1Eine Bezeichnung nach § 34 darf nur führen, wer hierfür eine Anerkennung durch die Kammer erhalten hat. 2Abweichend von Satz 1 dürfen Personen nach § 3 Abs. 1 im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ohne Anerkennung diejenigen Bezeichnungen in der entsprechenden Fassung in deutscher Sprache führen, die sie in ihrem Niederlassungsstaat führen dürfen.
(2) Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer
- 1.
eine Weiterbildung nach den §§ 37 und 38 erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
in einem von den §§ 37 und 38 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat und deren Gleichwertigkeit nachweist oder
- 3.
einen im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweis besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG, auch in Verbindung mit den in § 3 Abs. 1 genannten Abkommen und Rechtsakten, anzuerkennen ist.
(3) Das Niedersächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) findet mit Ausnahme des § 3 Abs. 6 sowie der §§ 13a bis 14, 15a, 17 und 18 keine Anwendung.
(4) 1In Niedersachsen dürfen auch die in einem anderen Land erworbenen Bezeichnungen für Gebiete, Teilgebiete und zusätzliche Kenntnisse geführt werden. 2Die Bezeichnungen sind in der in Niedersachsen verwendeten Form zu führen.
Fußnoten ...
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