§ 18
Wahlgrundsätze und Wahlverfahren
(1) Gewählt wird durch Briefwahl oder elektronische Wahl aufgrund von Listen- und Wahlvorschlägen getrennt nach Wahlkreisen.
(2) 1Jedes wahlberechtigte Kammermitglied hat eine Stimme. 2Die Kammer kann in der Wahlordnung bestimmen, dass bis zu drei Stimmen vergeben werden können. 3Bei der Verteilung der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze auf mehrere Wahlvorschläge ist das Verfahren nach Hare/Niemeyer anzuwenden. 4Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los.
(3) 1In einem Wahlkreis, für den nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist, hat jedes wahlberechtigte Kammermitglied so viele Stimmen, wie in diesem Wahlkreis Mitglieder der Kammerversammlung zu wählen sind. 2Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen. 3Bei gleichen Stimmenzahlen entscheidet das Los.
(4) Frauen sollen bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen angemessen berücksichtigt werden.
Fußnoten
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