§ 76
Rügeverfahren
(1) 1Hält die Kammer ein Berufsvergehen für erwiesen und anstelle der Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens eine Rüge für angebracht, so erlässt sie einen entsprechenden schriftlichen Bescheid. 2Dieser ist zu begründen und zuzustellen.
(2) Eine Rüge ist ausgeschlossen, wenn die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt ist.
Fußnoten
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