§ 63
Berufsgerichtliche Maßnahmen
(1) 1Berufsgerichtliche Maßnahmen sind
- 1.
Verweis,
- 2.
Geldbuße bis zu 100 000 Euro,
- 3.
Entziehung des Berufswahlrechts mindestens auf die Dauer von fünf Jahren,
- 4.
Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied unwürdig ist, seinen Heilberuf auszuüben,
- 5.
Feststellung, dass das beschuldigte Mitglied für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer von fünf Jahren, ungeeignet ist, Weiterbildung verantwortlich zu leiten.
2Die Maßnahmen nach Satz 1 Nrn. 2 bis 5 können nebeneinander verhängt werden.
(2) Das Berufsgericht kann die Veröffentlichung des erkennenden Teils der berufsgerichtlichen Entscheidung im Mitteilungsblatt der Kammer beschließen.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HeilbKG+ND+%C2%A7+63&psml=bsvorisprod.psml&max=true