§ 38
Inhalt und Dauer der Weiterbildung
(1) 1In der Weiterbildung werden die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung nach § 34 erforderlichen eingehenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung vermittelt. 2Die Dauer der Weiterbildung in Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten.
(2) Die Weiterbildung in den Teilgebieten darf im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem das Teilgebiet zugehört, soweit es die Weiterbildungsordnung zulässt.
(3) 1Die Weiterbildung wird ganztägig und hauptberuflich abgeleistet; die Weiterbildungsordnung kann für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung Abweichendes bestimmen. 2Die vorgeschriebene Weiterbildungszeit soll in mindestens zwei Weiterbildungsstätten abgeleistet werden und jeweils sechs Monate nicht unterschreiten; die Weiterbildungsordnung kann für Gebiete und Teilgebiete Abweichendes bestimmen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist.
(4) 1Die Weiterbildung darf in Teilzeit abgeleistet werden, wenn Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. 2Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 1 trifft die Kammer.
(5) Ermächtigte Kammermitglieder sind verpflichtet, die Weiterbildung entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der Weiterbildungsordnung durchzuführen und über die Weiterbildung jeweils ein Zeugnis auszustellen.
Fußnoten
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