§ 24
Sitzungen der Kammerversammlung
(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Sitzungen der Kammerversammlung ein und leitet die Verhandlungen. 2Eine Sitzung der Kammerversammlung ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde oder eines Drittels der Mitglieder der Kammerversammlung einzuberufen. 3Zwischen der Bekanntgabe des Wahlergebnisses und dem Zusammentritt der neugewählten Kammerversammlung dürfen Sitzungen der Kammerversammlung der früheren Wahlperiode nicht mehr stattfinden.
(2) 1Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. 2In der Kammersatzung können von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) 1Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht in der Kammersatzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Im Falle der Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(4) 1Kammermitglieder können an den Sitzungen der Kammerversammlung als Zuhörende teilnehmen. 2Die Kammerversammlung kann die Teilnahme durch Beschluss für einzelne Punkte der Tagesordnung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Kammerversammlung ausschließen; der Beschluss ist zu verkünden.
Fußnoten
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