§ 25 a
Verhältnismäßigkeitsprüfung von Satzungen nach der Richtlinie (EU) 2018/958
(1) 1Die Kammern haben neue oder zu ändernde Satzungsregelungen, die dem Anwendungsbereich des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. EU Nr. L 173 S. 25) unterfallen, vor ihrem Erlass oder ihrer Änderung daraufhin zu prüfen, dass sie nichtdiskriminierend (Artikel 5 der Richtlinie [EU] 2018/958), durch Ziele des Allgemeininteresses gerechtfertigt (Artikel 6 der Richtlinie [EU] 2018/958) und verhältnismäßig (Artikel 7 der Richtlinie [EU] 2018/958) sind. 2Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Satzungsregelung stehen. 3Die Satzungsregelung ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung über die Satzungsregelung veröffentlicht die jeweilige Kammer auf ihrer Internetseite einen Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme. 6Die jeweilige Kammer überwacht nach dem Erlass der Satzungsregelung ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und prüft bei einer Änderung der Umstände, ob die Satzungsregelung anzupassen ist.
(2) 1Die Aufsichtsbehörde hat im Rahmen der Aufsicht zu prüfen, ob die Vorgaben des Absatzes 1 eingehalten wurden. 2Zu diesem Zweck haben ihr die Kammern die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt, insbesondere die Gründe, aufgrund derer die jeweilige Kammer die neue oder geänderte Satzungsregelung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat.
Fußnoten
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