§ 14
Verordnungsermächtigung,
Anwendung des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes
(1) Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Einzelheiten des Verfahrens zur Feststellung der Zuverlässigkeit, insbesondere die Anforderungen an den Antragsinhalt und Maßstäbe zur Bewertung der Zuverlässigkeit, zu regeln.
(2) Das Niedersächsische Datenschutzgesetz findet Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.
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