§ 18 c
Ausnahmesituationen
Im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, gilt Artikel 71 Abs. 4 der Niedersächsischen Verfassung.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=HO+ND+%C2%A7+18c&psml=bsvorisprod.psml&max=true