Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020 - HG 2020 -) Vom 19. Dezember 2019
§ 5
Der nach § 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 LHO zu bestimmende Betrag wird auf 5 100 000 Euro festgesetzt.
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