§ 16
Im Haushaltsjahr 2020 werden aus dem Sondervermögen „Wirtschaftsförderfonds Niedersachsen“ von den Mitteln, die dem Sondervermögen im Haushaltsjahr 2019 nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über ein Sonderprogramm zur Wirtschaftsförderung des Landes Niedersachsen in der Fassung vom 16. Oktober 1997 (Nds. GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 110), für Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 jenes Gesetzes zugeführt wurden, 12 000 000 Euro entnommen.
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