- 1.
entgegen § 4 Abs. 1 GlüStV ein Glücksspiel ohne Erlaubnis veranstaltet oder vermittelt (§ 1 Abs. 1 Satz 3),
- 2.
zu einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zur Vermittlung oder Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder wesentliche Tatsachen verschweigt,
- 3.
einer vollziehbaren Auflage zu der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV zuwiderhandelt, wenn in der Auflage auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,
- 4.
entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 GlüStV eine minderjährige Person an einem Glücksspiel teilnehmen lässt,
- 5.
entgegen § 5 Abs. 5 GlüStV für unerlaubte Glücksspiele wirbt,
- 6.
die Maßnahmen, die in dem der Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 zugrunde gelegten Sozialkonzept beschrieben werden, trotz Abmahnung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde nicht durchführt,
- 7.
seiner Aufklärungs- oder Hinweispflicht nach § 7 GlüStV trotz Abmahnung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde nicht nachkommt,
- 8.
einem Verbot nach § 8 Abs. 7, mit Ausnahme des Konsums von alkoholischen Getränken, oder einem Verbot nach § 8 Abs. 8 oder 9 zuwiderhandelt,
- 9.
entgegen einem vollziehbaren Verlangen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV eine Auskunft nicht oder nicht vollständig erteilt oder eine Unterlage oder einen Nachweis nicht oder nicht vollständig vorlegt, wenn in dem Verlangen auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,
- 10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 GlüStV zuwiderhandelt, indem er eine gestellte Anforderung nicht erfüllt, sofern beim Stellen der Anforderung auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,
- 11.
einer vollziehbaren Untersagung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 oder 4 GlüStV zuwiderhandelt, wenn in der Untersagung auf diese Bußgeldvorschrift verwiesen wird,
- 12.
entgegen § 16 Abs. 1 GlüStV den Reinertrag einer Veranstaltung nicht zeitnah für den in der Erlaubnis oder den nach § 16 Abs. 2 Satz 2 GlüStV neu festgelegten Zweck verwendet,
- 13.
als gewerbliche Spielvermittlerin oder gewerblicher Spielvermittler trotz Abmahnung durch die Glücksspielaufsichtsbehörde eine Anforderung nach § 19 GlüStV nicht erfüllt,
- 14.
entgegen § 21 Abs. 5 Satz 1 oder § 22 Abs. 2 Satz 1 GlüStV oder einer entsprechenden Anordnung der Glücksspielaufsichtsbehörde als Veranstalter oder Vermittler eines Glücksspiels eine gesperrte Person am Glücksspiel teilnehmen lässt oder die in § 21 Abs. 5 Satz 2 oder § 22 Abs. 2 Satz 2 GlüStV beschriebenen Überprüfungen der Spielberechtigung unterlässt,
- 15.
einem Verbot nach § 10f zuwiderhandelt,
- 16.
entgegen § 10g Abs. 2 Satz 2 Daten nicht oder nicht unverzüglich in die Sperrdatei einträgt,
- 17.
entgegen § 10g Abs. 2 Satz 4 die gesperrte Person nicht, nicht vollständig oder nicht unverzüglich informiert,
- 18.
entgegen § 10g Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 als Betreiber einer Spielhalle nicht sicherstellt, dass gesperrten Personen der Zutritt zur Spielhalle verwehrt wird,
- 19.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus Lose verkauft,
- 20.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 Wirtschaftswerbung betreibt,
- 21.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 3 Gewinne unter Ausschluss der Öffentlichkeit ermittelt oder
- 22.
entgegen § 11 Abs. 3 Satz 4 den Überschuss einer Lotterie oder Ausspielung nicht unverzüglich für den vorher festgelegten Zweck verwendet.
unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 und des § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.