§ 17
Marktwert bei der Förderabgabe auf Sole
1Der Marktwert für Sole wird auf der Grundlage des Steinsalzgehalts festgestellt. 2Als Marktwert gilt das gewogene Mittel der Preise in Euro je Tonne, die im Erhebungszeitraum im Geltungsbereich des Bundesberggesetzes für frei gehandeltes Industriesalz erzielt worden sind.
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