§ 18
Abgabe auf Sole
1 Die Förderabgabe beträgt vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 1 vom Hundert des Marktwertes. 2 Die Förderabgabe ermäßigt sich auf 0,5 vom Hundert, soweit die Sole bei der Errichtung eines Untergrundspeichers gewonnen und nicht wirtschaftlich verwertet wird.
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