§ 12
Feldesbehandlungskosten bei der Förderung von Erdöl
(1) 1 Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2020 verringert sich die Förderabgabe je Lagerstätte um die im Erhebungszeitraum entstandenen Feldesbehandlungskosten in Höhe des sich aus § 11 ergebenden Vomhundertsatzes, soweit diese nicht bei der Erhebung der Förderabgabe für einen anderen Bodenschatz berücksichtigt werden. 2 Eine Berücksichtigung erfolgt nur bis zur Höhe der nach § 11 ermittelten Förderabgabe des in der Lagerstätte geförderten Erdöls.
(2) Feldesbehandlungskosten sind die für eine Erdöl- oder Erdgaslagerstätte bei der Förderung des Erdöls anfallenden
- 1.
Kosten für den Transport vom Abgangsflansch am Bohrloch bis zur Aufbereitung einschließlich des anteiligen Energieeinsatzes für die Förderpumpen für den horizontalen Transport,
- 2.
Kosten für die Aufbereitung zur Herstellung eines raffineriefähigen Rohöls,
- 3.
Kosten für die transportbedingte Lagerung und den Versand bis einschließlich Übergabestation,
- 4.
Kosten für die Beseitigung des bei der Aufbereitung anfallenden Wassers bis zur Übergabestelle an einen Vorfluter oder an einen Dritten oder durch Versenkung in einen bereits erschlossenen Schluckhorizont, wenn die Versenkung nicht gleichzeitig anderen Zwecken dient, sowie
- 5.
zentralen Verwaltungsgemeinkosten in Höhe von 18 vom Hundert der sich aus den Nummern 1 bis 4 ergebenden Kosten.
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