Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG) in der Fassung vom 14. September 2007
§ 22 Zweckgebundene Zuweisungen außerhalb dieses Gesetzes
Bei der Gewährung zweckgebundener Zuweisungen außerhalb dieses Gesetzes ist sicherzustellen, dass auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften berücksichtigt wird.
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