§ 14 b
Zins- und Tilgungshilfen zur Stabilisierung von Kommunen
Das für Inneres zuständige Ministerium kann besonders finanzschwachen und mit Liquiditätskrediten stark belasteten Gemeinden, die nicht Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden sind, Samtgemeinden und Landkreisen Zins- und Tilgungshilfen zur Stabilisierung aus den Mitteln nach § 14 c entsprechend den zu § 13 Abs. 1 angewandten Grundsätzen bewilligen.
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