§ 14 f
Berücksichtigung in der Haushaltswirtschaft
Soweit einer kommunalen Körperschaft eine Zins- und Tilgungshilfe nach § 14 a oder § 14 b gewährt worden ist, gelten die betreffenden Liquiditätskredite bei der Prüfung ihrer Haushaltswirtschaft durch die Kommunalaufsichtsbehörde als in dem Jahr zurückgezahlt, in dem erstmals Mittel aus der Zins- und Tilgungshilfe an die kommunale Körperschaft gezahlt werden.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&query=FinAusglG+ND+%C2%A7+14f&psml=bsvorisprod.psml&max=true