§ 5
Weitere Voraussetzungen der Finanzhilfe
(1) Eine Finanzhilfe wird nicht gewährt,
- 1.
wenn die Kosten für die Umsetzung des Schutzkonzeptes weniger als 50.000 Euro im Jahr betragen und
- 2.
soweit für die Deckung der Kosten eine andere öffentliche Förderung in Anspruch genommen werden kann.
(2) Die Höhe der Finanzhilfe wird nach fachlichen Prioritäten vereinbart.
(3) 1 Der Empfänger der Finanzhilfe ist zu einer Eigenbeteiligung für ein Trinkwassergewinnungsgebiet zu verpflichten, wenn dieses wegen erheblicher Nitratkonzentrationen im Rohwasser eine besonders hohe Maßnahmenintensität erfordert. 2 Die Eigenbeteiligung muss mindestens 10 vom Hundert der Kosten der Umsetzung des Schutzkonzeptes für dieses Gebiet betragen. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn für ein Trinkwassergewinnungsgebiet erstmals ein Vertrag geschlossen wird.
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