§ 1
Regelungsbereich
Diese Verordnung regelt die Finanzhilfe, die nach § 28 Abs. 4
NWG zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a und b
NWG gewährt wird, und die Anforderungen an die für die Gewährung der Finanzhilfe erforderliche gleichberechtigte Zusammenarbeit der Wasserversorgungsunternehmen mit bodenbewirtschaftenden Personen (Kooperation).
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